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| Vorgang | zentral |
dezentral |
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1. Zahlungen an Unternehmen (gilt auch für Kostenerstattungen an Mitarbeiter/Externe - sofern die Rechnung an die TUM adressiert ist) grds: Relevant für die Einordnung ist, in welchem Land das Unternehmen steuerlich registriert ist. Irrelevant hingegen ist der Firmensitz. |
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| a) Lieferant mit dt. VAT und dt. Bankverbindung - keine weiteren Prüfkriterien | x | |
| b) Lieferant mit nicht dt. bzw. ohne VAT (d. h. Drittland) - keine weiteren Prüfkriterien | x | |
| 2. Zahlungen an Privatpersonen - unabhängig vom Wohnsitz | ||
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a) dt. oder EU/SEPA-Bankverbindung (Fr. Schumacher: Was ist korrekt? EU oder SEPA - zu SEPA gehören ja noch ein paar mehr Länder dazu) |
x | |
| b) Bankverbindung Drittland | x |
Ergänzend:
1. Bei dezentralen Buchungen Steuerkennzeichen in Abhängigkeit vom Steuersatz auf der Rechnung.
2. Kostenerstattungen an Beschäftigte, basierend auf einer Rechnung mit der privaten Re-Adresse von Beschäftigen sind grds. unzulässig. Ausnahme: Der Lieferant bestätigt nachweislich, dass die Rechnung nicht an die TUM adressiert werden kann (für die Beibringung dieses Nachweises muss der/die Mitarbeiter/in sorgen). Falls im Ausnahmefall eine Erstattung möglich ist, bitte StKz V0 verwenden.