Zuletzt geändert 26.02.2024

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Die Dauer der Kündigungsfrist ist von der Beschäftigungszeit und von der jeweiligen Vereinbarung im Arbeitsvertrag (Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag) abhängig. Laut TV-L gibt es Unterschiede zwischen unbefristete und befristete Beschäftigte - jedoch gilt immer der § der im Arbeitsvertrag steht.

 

Für nichtwissenschaftlich befristet Beschäftigte regeln sich die Kündigungsfristen nach §30 Abs. 4 und 5 TV-L.

(4) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,

 

von insgesamt mehr als einem Jahr

 

zum Schluss eines Kalendermonats,

 

sechs Wochen
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,

 

von insgesamt mehr als drei Jahren

 

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
vier Monate
 
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
 
Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:
Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

 

Für wissenschaftliche und unbefristet Beschäftigte regeln sich die Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TV-L.

Die Kündigungsfrist beträgt hiernach bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses 2 Wochen zum Monatsschluss und

bei einer Beschäftigungszeit

  • von insgesamt bis zu 1 Jahr = 1 Monat

zum Monatsschluss,

  • von insgesamt mehr als 1 Jahr = 6 Wochen
  • von insgesamt mindestens 5 Jahren = 3 Monate
  • von insgesamt mindestens 8 Jahren = 4 Monate
  • von insgesamt mindestens 10 Jahren = 5 Monate
  • von insgesamt mindestens 12 Jahren = 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

 

Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der Zentralen Verwaltung. Allen Angestellten kann fristlos gekündigt werden, wenn ein in der Person oder dem Verhalten der Angestellten liegender schwerwiegender Grund dies rechtfertigt. Die/der Angestellte kann das Arbeitsverhältnis ebenso aus einem wichtigen Grund jederzeit fristlos kündigen. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Antrag sollte an die Zentralabteilung 2, Ref. 23, Verwaltungsstelle Garching adressiert sein und zur Weiterleitung an das Servicebüro Personal geschickt werden.

Ansprechpartner in Sachen Kündigung im Servicebüro sind: für die Mathematik Herr Richard Wolf und für die Informatik Herr Herbert Ehler zur Verfügung.

Alternativ zur Kündigung gibt es noch den fristunabhängigen Auflösungsvertrag.

Weitere Informationen: Merkblatt zur Auflösung/Kündigung