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Die Dauer der Kündigungsfrist ist von der Beschäftigungszeit und von der jeweiligen Vereinbarung im Arbeitsvertrag (Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag) abhängig. Laut TV-L gibt es Unterschiede zwischen unbefristete und befristete Beschäftigte - jedoch gilt immer der § der im Arbeitsvertrag steht.
Für nichtwissenschaftlich befristet Beschäftigte regeln sich die Kündigungsfristen nach §30 Abs. 4 und 5 TV-L.
von insgesamt mehr als sechs Monaten
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vier Wochen,
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von insgesamt mehr als einem Jahr
zum Schluss eines Kalendermonats,
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sechs Wochen
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von insgesamt mehr als zwei Jahren
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drei Monate,
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von insgesamt mehr als drei Jahren
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
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vier Monate
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Für wissenschaftliche und unbefristet Beschäftigte regeln sich die Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TV-L.
Die Kündigungsfrist beträgt hiernach bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses 2 Wochen zum Monatsschluss und
bei einer Beschäftigungszeit
- von insgesamt bis zu 1 Jahr = 1 Monat
zum Monatsschluss,
- von insgesamt mehr als 1 Jahr = 6 Wochen
- von insgesamt mindestens 5 Jahren = 3 Monate
- von insgesamt mindestens 8 Jahren = 4 Monate
- von insgesamt mindestens 10 Jahren = 5 Monate
- von insgesamt mindestens 12 Jahren = 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der Zentralen Verwaltung. Allen Angestellten kann fristlos gekündigt werden, wenn ein in der Person oder dem Verhalten der Angestellten liegender schwerwiegender Grund dies rechtfertigt. Die/der Angestellte kann das Arbeitsverhältnis ebenso aus einem wichtigen Grund jederzeit fristlos kündigen. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Antrag sollte an die Zentralabteilung 2, Ref. 23, Verwaltungsstelle Garching adressiert sein und zur Weiterleitung an das Servicebüro Personal geschickt werden.
Ansprechpartner in Sachen Kündigung im Servicebüro sind: für die Mathematik Herr Richard Wolf und für die Informatik Herr Herbert Ehler zur Verfügung.
Alternativ zur Kündigung gibt es noch den fristunabhängigen Auflösungsvertrag.
Weitere Informationen: Merkblatt zur Auflösung/Kündigung