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Am Zentrum Mathematik und am Institut für Informatik sind für Krank- und Gesundmeldungen Frau Kulmner und Frau Puchinger im Servicebüro Personal, SB-P zuständig. Die Regelungen der TU München für die Meldung der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) sind im Kompendium der Zentralen Verwaltung festgelegt. Hier nur die wichtigsten Punkte als Auszug davon:
Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. am Vormittag des ersten Abwesenheitstages mitzuteilen. Bitte informieren Sie sowohl die zuständigen Mitarbeiterinnen im Servicebüro Personal (telefonisch 089 289 17192 oder mail an abwesenheit@in.tum.de) als auch Ihren unmittelbaren Vorgesetzten bzw. das jeweilige Sekretariat. Auch die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit muss der Beschäftigte unverzüglich beim Arbeitgeber anzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (auch Samstag, Sonntag, Feiertag oder arbeitsfreie Tage zählen bei Arbeitnehmern mit), hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag einzureichen. Liegen "arbeitsfreie Tage" am Ende oder Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, wird vermutet, dass während dieser Zeit keine Erkrankung vorgelegen hat.
Liegt die ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, so behält sich die Technische Universität München (Personalabteilung - ZA 2 bzw. die personalverwaltenden Stellen des zuständigen Standorts - ZA 1 oder ZA 8) vor, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, bzw. den Verstoß gegen die Anzeige- und Nachweispflicht arbeits- bzw. disziplinarrechtlich zu verfolgen.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist immer eine Bescheinigung des Arztes notwendig, ansonsten kann der Urlaub an den Krankheitstagen nicht gutgeschrieben werden.
Bei Erkrankung während der Dienstzeit gilt dieser Tag als Arbeitstag.
Bitte vergessen Sie nicht sich wieder gesund zu melden. Auch hier gilt wieder Mitteilung am Vormittag des ersten Tages an die zuständigen Sachbearbeiterinnen des Servicebüros Personal und den unmittelbaren Vorgesetzten bzw. das jeweilige Sekretariat.
Ersteintrag: 12.01.2004
Autor: Herbert Ehler, Anette Sprang