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Sowohl Beamtinnen und Beamte als auch die Beschäftigten und die in Ausbildung stehenden Personen des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind zu richten an die Zentrale Verwaltung ZA2 in Garching. Grundsätzlich ist von einem Verbot der Annahme von solchen Angeboten auszugehen.

Weitere Informationen der TUM zu diesem Thema.

 

Ersteintrag: 21.03.2014
Autor: Herbert Ehler