Zuletzt geändert 14.03.2024

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Wichtige Hinweise: Änderungen im BayHIG - keine wissenschaftlichen Hilfskräfte mehr

Die Personengruppe der wissenschaftlichen Hilfskräfte wurde mit Einführung des Bayerischen Hochulinnovationsgesetz (BayHIG) abgeschafft. Die Personengruppe der Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten ist davon nicht betroffen.

Bereits bestehende Verträge mit wissenschaftlichen Hilfskräften bestehen bis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt fort. Eine Verlängerung ist danach nicht mehr möglich.

Anträge auf Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft mit Beschäftigungsbeginn nach dem 15.03.2023 sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr möglich.

Allgemeines zu Hilfskräften

Notwendige Unterlagen zur Einstellung bzw. Vertragsverlängerung

Für die Einstellung von Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Einstellungsvorschlag  (vom Lehrstuhl/BetreuerIn auszufüllen) für Vertragserstellungen an der School of CIT (Department of Computer Engineering / Department of Computer Science / Department of Mathematics und School Office)
  • Die Vorlage einer Kopie des Passes ist nicht mehr erforderlich.  Hinweis: Bitte die Gültigkeit des Passes für die gewünschte Vertragsdauer prüfen!

  • Persönliche Steueridentifikationsnummer (PIN) - Angabe im Personalbogen LFF (Schreiben vom Finanzamt ist nicht mehr notwendig) -  Achtung: bei nicht vorliegender PIN ungünstigere Besteuerung!
  • Immatrikulationsbescheinigung (zwingend!)
  • Gewählte Krankenkasse (Mitgliedsbescheinigung nur bei Privatversicherten nötig)
  • Personalbogen LfF,
  • deutsch Personalbogen für Studierende (ehemals Lebenslauf)bzw. englisch Personalbogen für Studierende englisch (CV)
    Bitte unbedingt alle Vorbeschäftigungszeiten (an der TUM sowie anderen Hochschulen in Deutschland) taggenau angeben!
  • Feststellung der Versicherungspflicht
    translation aid English englisch (Übersetzungshilfe Englisch, kein offizielles Dokument, ausgefüllt werden muss das deutsche Formular)
  • bei dem Wunsch der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (nur möglich bei Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 538 €) bitte beliegenden Antrag mitschicken!
  • deutschFragebogen zur Verfassungstreue, englisch Fragebogen zur Verfassungstreue (englisch)
  • deutsch Fragebogen zu Scientology, englisch  Fragebogen zu Scientology (englisch)
  • ggf. Hochschulzeugnisse bei Vorliegen eines Abschlusses (z. B. Bachelor)
    Bei ausländischen Abschlüssen muss 1. die Anerkennung der Hochschule (H+) und 2. Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss vorliegen. Die Überprüfung ist über Anabin möglich, bitte beide Ausdrucke mit vorlegen sowie eine Kopie der Urkunde und Notenübersicht in der Originalsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung.
  • ggf. Nachweise über Vorbeschäftigungen als Hilfskraft an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung
  • ggf. Nachweise über Stipendium (nur notwendig bei TUM-Stipendium)

Bitte dem/r Studierenden zur Information aushändigen:

Für die Vertragsverlängerung von Studierenden mit wissenschaftlicher Hilfstätigkeit werden folgende Unterlagen benötigt:

bei ausländische Studierende

Für die Beschäftigung von Schweizern, EU-/EWR-Ausländern muss ein gültiger Pass und Kopie des gültigen Aufenthaltstitels mit Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme (mit Zusatzblatt) vorgelegt werden (Bestätigung im EV).

Dieser bestätigt, dass die Person zum Aufenthalt und Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt ist.

Nicht-EU-Ausländer, die in ihrem Pass nur den Vermerk "Beschäftigung bis zu 120 Tage/240 halbe Tage im Jahr erlaubt" eingetragen haben, müssen mit dem Betreuer eine Arbeitszeitvereinbarung machen und während der Beschäftigung immer das Formular "Auflistung der Arbeitstage" ausfüllen und nach Vertragsende an das Servicebüro zurück schicken.

Bei einer Beschäftigung über 120 Tage bzw. 240 halbe Tage hinaus benötigen Ausländer, die nicht aus der EU kommen, eine Arbeitserlaubnis. Ohne diese dürfen sie nicht länger beschäftigt werden. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Für Studierende gibt es die Möglichkeit, "studentische Nebentätigkeiten" von der "120-Tage-Regelung" ausnehmen zu lassen. Die Genehmigung kann die zuständige Ausländerbehörde erteilen und in den Pass eintragen.

Bei ausländischen Abschlüssen muss für die Beschäftigung als Studierende(r) mit Abschluss oder wissenschaftliche Hilfskraft 1. die Anerkennung der Hochschule (H+) und 2. Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss vorliegen. Die Überprüfung ist über Anabin möglich, bitte beide Ausdrucke sowie eine Kopie der Urkunde und Notenübersicht in der Originalsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung vorlegen.

 

deutsch allgemeines Informationsblatt, englisch allgemeines Informationsblatt (englisch)

bei Änderung der Adresse

bei Änderung der Bankverbindung

Umfang einer Hilfskrafttätigkeit

Maximaldauer einer Hilfskrafttätigkeit

Vergütung und Urlaubsanspruch für Hilfskräfte an der TUM

Stipendium neben Hilfskraft-Tätigkeit (wird gerade überarbeitet im Juni 2023)

Hinzuverdienstsgrenzen des Stipendiengebers

Die meisten Stipendienprogramme sehen Einschränkungen von sonstigen Beschäftigung zum Hinzuverdienst vor. Dies kann hinsichtlich zeitlicher Inanspruchnahme (z.B. Nebenjob bis zu 10 Std./Wo.) sowie finanziell (z.B. Hinzuverdienst bis zu 520 Euro/Monat oder sogar nur 150 Euro/Monat) sein.

Die Einhaltung dieser Richtlinien obliegt dem Stipendiaten. Hier ist ggf. ein Nachweis einzureichen, damit die Prüfung durch das School Office - Service Personnel erfolgen kann.

 

Einheitsbetrachtung zwischen Stipendium der TUM und Beschäftigung an der TUM

Das Stipendium an sich ist keine abhängige Beschäftigung und daher grds. sozialversicherungs- und steuerfrei.
Der Hiwi-Job ist, sofern nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze (538 Euro), sozialversicherungspflichtig.
Wenn beide Tätigkeiten beim selben "Arbeitgeber" ausgeübt werden und nicht voneinander getrennt sind,
sind diese zusammen zu rechnen, sodass auch das Stipendium sozialversicherungspflichtig wird.

Zwischen der Tätigkeit im Rahmen des Stipendiums und der Tätigkeit im Rahmen des Hiwi-Jobs darf kein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen.

Sollte es zu einer Einstellung kommen, benötigen wir vom Betreuer und der Hilfskraft

  • eine schriftliche Bestätigung über die Aufgaben des Hiwi-Jobs ggü. der Stipendiatentätigkeit und dass kein sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen diesen besteht
  • eine Bestätigung der Kenntnisnahme, dass es ggf. im Rahmen einer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Prüfung zu einer erheblichen Nachentrichtung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen kommen könnte

Bestätigung Stipendium  
Bestätigung Stipendium Englisch  englisch (translation aid only, please use the German form)
 

Siehe auch:

 

Sozialversicherungsrecht

Geringfügige Beschäftigung

Seit dem 01.01.2013 gilt für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Auf eigenen Wunsch kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Bei allen anderen Versicherungen gilt nach wie vor Versicherungsfreiheit.
Eine geringfügige Beschäftigung  liegt vor, wenn das Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis 538,- € im Monat  regelmäßig nicht übersteigt.
Hier wird die jährliche Sonderzahlung anteilig mit eingerechnet.
Bei Vorliegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen erfolgt eine Zusammenrechnung.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze nicht nur der betroffene Kalendermonat sondern immer der gesamte rückwirkende Vertragszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres betrachtet bzw. berücksichtigt wird.

(Bsp.: Im September wird der gesamte Verdienst aus dem Kalenderjahr (Januar bis September inkl. anteiliger Sonderzahlung) und die Geringfügigkeitsgrenze für den entspr. Zeitraum (9 Monate * 520,- € = 4680,-€) gegenübergestellt.)

Für Hilfskräfte liegt die Geringfügigkeitsgrenze derzeit (auf Basis der Vergütungssätze Stand 01.04.2021) bei folgendem Umfang der Tätigkeit:

  • Studierende ohne Abschluss mit aktueller Immatrikulation an einer deutschen Hochschule:
    9,0 Wochenstunden mit 486,- € monatlich (486 € + (486 € x 70 % : 12 Monate) = 514,35 €)
  • Studierende mit einem (einschlägigen) Abschluss (z. B. Bachelor sowie vergleichbaren Abschlüssen) mit aktueller Immatrikulation an einer deutschen Hochschule:
    8 Wochenstunden mit 487,- € monatlich (487 € + (487 € x 70 % : 12 Monate) = 515,41 €)

Wer innerhalb dieser Verdienstgrenzen beschäftigt ist, muss als Arbeitnehmer keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Für jemanden, der familienversichert in einer privaten Krankenversicherung ist, gelten ggf. hiervon abweichende Regeln oder Grenzen. Näheres hierzu ist bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zu erfragen.

Übergangsbereich (bis 30.06.19: Gleitzone)

Wer mehr als 538 €, aber weniger als 2000 € monatlich verdient, zahlt jedoch nicht sofort den vollen Beitrag, sondern befindet sich im der sog. Übergangsbereich (früher Gleitzone). In diesem Bereich trägt zwar der Arbeitgeber seinen hälftigen Beitragsanteil auf Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgelts, der Arbeitnehmer jedoch zahlt den Beitrag unter Zugrundelegung einer ermäßigten Entgeltgrundlage.

Versicherungsfreiheit und Versicherungspflicht für Studierende

Parallel hierzu nehmen Studierende innerhalb der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch in der Rentenversicherung, einen Sonderstatus ein.
Sie sind während der Dauer ihres Studiums (d. h. Immatrikulation in einen Bachelor- oder Masterstudiengang) bei einer Beschäftigung versicherungsfrei, auch wenn sie mehr als 538,00 € monatlich verdienen. Um den Studentenstatus nicht zu verlieren, darf man jedoch nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, da das Studium überwiegend sein muss.

 

Pflichten nach dem Mindestlohngesetz

Arbeitszeitkonten

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